Welcher Energieausweis für welches Haus?

Ausweis muss bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden!

 

Für viele Eigentümer ist der Umgang mit dem Energieausweis immer noch „ein Buch mit sieben Siegeln“. Diese Erfahrung macht Richard Aßhoff immer wieder, wenn es um den Verkauf oder die Vermietung einer Immobilie geht. „Denn dann muss den Interessenten spätestens bei der Besichtigung ein Energieausweis vorgelegt werden – und zwar unaufgefordert“, betont der Leiter des Immobilienbereiches der Sparkasse Arnsberg Sundern unter Hinweis auf die aktuelle Energiesparverordnung, die seit dem Frühjahr 2014 wirksam ist. Geschehe das nicht, droht dem Eigentümer der Immobilie ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro. Deshalb sei es ratsam, sich auf jeden Fall vor dem Verkauf oder der Vermietung beraten und einen Energieausweis ausstellen zu lassen. Ausgenommen von der Ausweis-Pflicht sind nur wenige Immobilien wie denkmalgeschützte Gebäude und Häuser mit weniger als 50 Quadratmeter Nutzfläche. Auch für Gebäude, die von ihren Eigentümern selbst bewohnt werden, gilt keine Ausweis-Pflicht, solange sie nicht verkauft oder vermietet werden.

 

Es gibt zwei Ausweis-Varianten, die nach Ausfertigung jeweils zehn Jahre gültig sind. Dem Verbrauchsausweis liegen die Verbrauchswerte von mindestens drei Jahren zugrunde. Aßhoff: „Er ist einfacher zu erstellen und kostengünstiger, aber weniger aussagekräftig als die bedarfsorientierte Variante.“ Denn der Bedarfsausweis bewertet die Energieeffizienz des Gebäudes und seiner Anlagen. Dabei wird der Energiebedarf rechnerisch auf der Grundlage von Baujahr, Bauunterlagen, Gebäude- und Heizungsdaten und unter Annahme von standardisierten Randbedingungen ermittelt. In den Ausweisen beider Varianten, die seit Mai 2014 ausgestellt worden sind, muss auch eine von vielen Elektrogeräten bekannte Effizienzklasse angegeben werden, die von A+ bis H reicht. Die Übersicht zeigt die ungefähren Energiekosten pro Quadratmeter. „Bei Fragen zum Energieausweis steht die Sparkasse Immobilieneigentümern gerne mit Rat und Tat zur Seite“, erklärt der Immobilienspezialist.

 

Grundsätzlich habe man die Wahl zwischen den beiden Ausweisarten. „Bei Häusern mit bis zu vier Wohneinheiten entscheidet allerdings das Baujahr bzw. der energetische Zustand“, erläutert Aßhoff. So sei für diese Gebäude, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die noch nicht saniert worden seien, der Bedarfsausweis Pflicht. „Für alle anderen Häuser ist auch ein Verbrauchsweis möglich.“

 

FinanzCenter Immobilien    Richard Asshoff Telefon: 02932 – 910 9130 Telefax: 02932 – 910 9139 E-Mail: immobilien@spk-as.de In unserer Internet Filiale: www.spk-as.de/immo

 

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