Inklusion: Schwerbehinderte Mitarbeiter beschäftigen

eingestellt von Matthias Brägas am 13. Februar 2018


Gehörlos, versteifte Wirbelsäule, im Rollstuhl unterwegs – Ursachen für eine Schwerbehinderung gibt es viele. Der Betreffende kann trotzdem oft am Arbeitsleben teilnehmen – wenn man ihn lässt. Erfahren Sie hier mehr darüber, was es für Sie bedeutet, wenn Sie einen schwerbehinderten Mitarbeiter einstellen.

Wenn alle Menschen ganz natürlich dazugehören, egal welche Hautfarbe sie haben, welche Sprache sie sprechen und ob sie eine Behinderung haben oder nicht, dann ist die Rede von Inklusion. Bezogen auf Ihre Firma kann Inklusion also bedeuten, dass Sie einen schwerbehinderten Menschen einstellen. Hat Ihre Firma mehr als 20 Mitarbeiter, sind Sie dazu sogar gesetzlich verpflichtet. Betriebe mit 60 Arbeitsplätzen müssen fünf Prozent davon mit Menschen mit Behinderung besetzen. Wer sich nicht ans Gesetz hält, zahlt eine Ausgleichsabgabe, die mehrere Hundert Euro im Monat kosten kann. Mehr Informationen dazu gibt es auf den Seiten der Integrationsämter.

Es wird übrigens auch einmal im Jahr überprüft, ob man den Regeln entsprechend ausreichend schwerbehinderte Menschen beschäftigt. Dazu müssen Sie als Unternehmer bis zum 31. März bei der Bundesagentur für Arbeit eine Meldung machen. Das geht beispielsweise über die Software IW-Elan.

Schwerbehindert heißt nicht „arbeitsunfähig“

Eine Schwerbehinderung kann viele Ursachen haben: Es gibt Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung schwerbehindert sind, andere sind gehörlos, wieder andere können nicht gehen. Die Vielfalt, die sich hinter dem Begriff „Schwerbehinderung“ verbirgt, macht deutlich, dass es nicht sinnvoll ist, grundsätzlich die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auszuschließen. Vielmehr kommt es darauf an, wer auf welchem Platz arbeiten soll. Um zu prüfen, ob ein schwerbehinderter Mensch einen freien Platz in Ihrem Unternehmen besetzen könnte, sind der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung gefragt.

Wenn Sie den passenden Mitarbeiter gefunden haben, wird er auf seinem Platz gute Arbeit leisten – ein wichtiger Punkt, besonders in Branchen mit Fachkräftemangel. Hinzu kommt: Sie können eine finanzielle Förderung erhalten, wenn Sie einen Arbeitsplatz für einen schwerbehinderten Mitarbeiter einrichten lassen. Die Integrationsämter fördern eine sogenannte Grundausstattung. Die Zusatzausstattung, die von der jeweiligen Behinderung abhängig ist, kann über die Agentur für Arbeit oder den Rentenversicherungsträger organisiert werden. Außerdem bekommen Firmen je nach Region Lohnkostenzuschüsse von den Integrationsämtern, wenn sie schwerbehinderte Mitarbeiter einstellen.

Besonderer Kündigungsschutz

Schwerbehinderte Mitarbeiter haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das gilt ab einem Behinderungsgrad von 50, unter Umständen sogar schon ab 30. In diesen Fällen muss das Integrationsamt seine Zustimmung zur Kündigung geben. Das ist im Sozialgesetzbuch IX geregelt. Lassen Sie sich vor der Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters juristisch beraten.

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