Wann Kinder die Pflege der Eltern zahlen müssen

eingestellt von Matthias Brägas am 24. Oktober 2018

Wann Kinder die Pflege der Eltern zahlen müssen

Im Alter trifft es viele: Sie können nicht mehr ohne Hilfe leben. Sind keine Verwandten in der Nähe, die sich kümmern, bleibt oft nur der Umzug ins Pflegeheim. Das kostet Geld. Wenn die Beträge aus der Pflegeversicherung, die Rente und die Rücklagen nicht ausreichen, werden die Kinder unterhaltspflichtig – zumindest dann, wenn sie selbst genügend Geld zur Verfügung haben.

Haben die Eltern Geld zurückgelegt, wird zunächst diese Summe eingesetzt, um die Lücke zu schließen. Gibt es Wohneigentum, sollte man dies nach dem Umzug nicht einfach leer stehen lassen, sondern vermieten oder verkaufen, um die Kosten für das Pflegeheim bezahlen zu können. Wenn alles aufgebraucht ist oder für diesen Fall nie etwas zurückgelegt wurde, müssen die Kinder einspringen. Dabei hilft es nichts, wenn die Eltern das nicht wollen. Denn letztlich zahlt zunächst der Staat – und fordert dann das Geld von den Kindern zurück.

Selbstbehalt schützt Kinder

Allerdings kann nur derjenige Kosten übernehmen, der selbst etwas hat. Die Lebensqualität der Kinder und ihrer eigenen Familie darf sich durch die Heimkosten nicht zu sehr verschlechtern. Den Kindern muss auf jeden Fall ausreichend Geld bleiben. Festgelegt ist grundsätzlich ein Selbstbehalt von 1800 Euro, in den schon eine Miete inklusive Betriebskosten von 480 Euro eingerechnet ist. In vielen Städten wird die Miete deutlich höher sein. Daher ist es einen Versuch wert, eine höhere Summe berücksichtigen zu lassen.

Wenn mehr Geld als der Selbstbehalt vorhanden ist, wird es kompliziert. Ausschlaggebend ist in diesem Fall das sogenannte bereinigte Einkommen. Dabei werden bestimmte Posten vom Einkommen abgezogen: Steuern und Sozialabgaben, alle Kosten, die mit dem Beruf zu tun haben, Beiträge für die eigene Altersvorsorge, Kreditraten, die abgezahlt werden müssen, oder Unterhaltsleistungen an andere. Sind diese Ausgaben vom Einkommen abgezogen, wird noch der Selbstbehalt subtrahiert.

Von der verbleibenden Summe muss die Hälfte für die Pflege der Eltern genutzt werden. Ein Beispiel? Sie verdienen nach Abzug der Steuern im Monat 4000 Euro. Davon gehen jeden Monat rund 1000 Euro für den Arbeitsweg ab und für den Kredit, um die eigene Wohnung abzuzahlen. So bleiben Ihnen also 3000 Euro übrig. Zieht man davon den Selbstbehalt von 1800 Euro ab, bleiben 1200 Euro. Teilt man diese Summe durch zwei, müssen Sie also maximal 600 Euro für die Pflege Ihrer Eltern zahlen.

Regelung bei Ehepartnern

Bei Verheirateten werden beide Einkommen zusammengerechnet – dafür gibt es 1440 Euro zusätzlich zum Selbstbehalt des Partners, der unterhaltsverpflichtet ist, also insgesamt 3240 Euro pro Monat. Weitere Informationen können Sie der Düsseldorfer Tabelle unter dem Punkt „D. Verwandtenunterhalt“ entnehmen. Ansprechpartner ist das Sozialamt.

Foto: DSV

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